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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 58 Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung
Art. 58 Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung
(1) Der Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.
(2) Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Die obersten Dienstbehörden können die Vergleichsgruppe nach Satz 1 durch weitere Kriterien enger bestimmen.
(3) Zu beurteilen ist
1. die fachliche Leistung anhand der Kriterien:
a) Quantität,
b) Qualität,
c) Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger,
d) Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, und
e) soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, der Führungserfolg,
2. die Eignung anhand der Kriterien:
a) Auffassungsgabe,
b) Einsatzbereitschaft,
c) geistige Beweglichkeit,
d) Entscheidungsfreude und
e) Führungspotential,
3. die Befähigung anhand der Kriterien:
a) Fachkenntnisse,
b) mündliche Ausdrucksfähigkeit,
c) schriftliche Ausdrucksfähigkeit und
d) zielorientiertes Verhandlungsgeschick.
(4) Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. Schließlich ist darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte oder die Beamtin in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.
(5) In der periodischen Beurteilung ist eine Feststellung aufzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin für
1. die Ausbildungsqualifizierung,
2. die modulare Qualifizierung
in Betracht kommt.
(6) Die nähere Ausgestaltung der Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. Dabei können die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen und eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihren Bereich von Abs. 3 abweichend weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen.
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Red 20231023