Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 20 Modulare Qualifizierung

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 20 Modulare Qualifizierung

Art. 20 Modulare Qualifizierung

(1) Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.

(2) Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung haben auf der typischerweise vorhandenen förderlichen Berufserfahrung aufzusetzen, die in der Fachlaufbahn oder im fachlichen Schwerpunkt ab der jeweiligen Qualifikationsebene erworben worden ist. Sie bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab der nächsthöheren Qualifikationsebene vor. Sie sollen sich über mehrere Ämter erstrecken und können über die Ämter der nächsthöheren Qualifikationsebene hinausreichen. Ein angemessener Teil der Maßnahmen der modularen Qualifizierung hat aus überfachlichen Inhalten zu bestehen. Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen ab. Von den Maßnahmen, die fachlich theoretische Inhalte vermitteln, soll eine mit einer Prüfung abschließen. Im Übrigen sind andere Erfolgsnachweise vorzusehen. Die Prüfungen können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden; andere Erfolgsnachweise können auf elektronischem Weg erbracht werden. Im angemessenen Umfang kann die Anrechnung von Fortbildungen (Art. 66) als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden; im Übrigen bleibt Art. 66 unberührt.

(3) Der Landespersonalausschuss genehmigt die einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung. Die Genehmigung setzt voraus, dass die einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung die Beamten und Beamtinnen auf die Anforderungen der nächsthöheren Qualifikationsebene hinreichend vorbereiten und inhaltlich und zeitlich miteinander vergleichbar sind.

(4) Die Eignung für die modulare Qualifizierung wird im Rahmen einer positiven Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 in der periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, zuerkannt.

(5) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. Wird ein System der modularen Qualifizierung gemäß Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 gestaltet, sind Teilfeststellungen des erreichten Standes vorzunehmen.


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