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>>>zur Übersicht der Bayerischen Leistungslaufbahn (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.
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PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231023