Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 27 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 27 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Art. 27 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Rechtsverordnungen nach Art. 67 regeln unter Beachtung der für die Fachlaufbahnen und soweit gebildet die jeweiligen fachlichen Schwerpunkte und Qualifikationsebenen vorgeschriebenen Voraussetzungen den Vorbereitungsdienst.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens drei Monate auf Antrag kürzen, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen und zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag angerechnet werden

1. ein früherer Vorbereitungsdienst für dieselbe Fachlaufbahn oder denselben fachlichen Schwerpunkt in derselben Qualifikationsebene, der jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,
2. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst,
3. Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist durch Rechtsverordnung nach Art. 67 festzulegen, in welchem Umfang die Anrechnung vorgenommen werden kann.

(4) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde (Art. 18 BayBG) verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Qualifikationsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

(5) Auf Antrag kann die für die Ernennung zuständige Behörde (Art. 18 BayBG) Beamte und Beamtinnen bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Beamten und Beamtinnen die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

(6) In Rechtsverordnungen nach Art. 67 kann vorgesehen werden, dass Beamte und Beamtinnen, deren Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht den für die jeweilige Qualifikationsebene zu stellenden Anforderungen entsprechen, unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene übernommen werden können. Die Entscheidung hierüber obliegt der obersten Dienstbehörde. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Qualifikationsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholungsprüfung verzichtet wurde.


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Red 20231023

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