60 Zuständigkeit
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>>>zur Übersicht der Bayerischen Leistungslaufbahn (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 69 Evaluation
Art. 69 Evaluation
Die Staatsregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 4 sowie auf Grund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen. Dem Bayerischen Landtag ist zum Ende des Jahres 2012 erstmals über die Auswirkungen zu berichten.
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PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231023