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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 33 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Art. 33 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.
(2) Dienstanfänger oder Dienstanfängerinnen können jederzeit entlassen werden. Sie können jederzeit ihre Entlassung beantragen; Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. Für die Entlassung ist die in Art. 31 genannte Stelle zuständig.
(3) Ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, der oder die sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamter oder Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(4) Die für Beamte und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5 BayBG), die maßgebenden Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge sowie Art. 14 BayBG gelten entsprechend.
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Red 20231023