60 Zuständigkeit
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>>>zur Übersicht der Bayerischen Leistungslaufbahn (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 71 Außerkrafttreten
Art. 71 Außerkrafttreten
Art. 39 Abs. 3 Satz 6 und Art. 70a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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Red 20231023