Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 71 Außerkrafttreten

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 71 Außerkrafttreten

Art. 71 Außerkrafttreten

Art. 39 Abs. 3 Satz 6 und Art. 70a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.


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Red 20231023

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