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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 32 Dienstpflichten
Art. 32 Dienstpflichten
Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:
„Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
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Red 20231023