Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 56 Dienstliche Qualifizierung

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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
§ 56 Dienstliche Qualifizierung

 

§ 56 Dienstliche Qualifizierung

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

1. der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und

2. dem Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen sind die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Betreuungspflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe die obersten Dienstbehörden bei der Gestaltung dieser Qualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen nachweislich wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachli-che Eignung nachzuweisen.


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