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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
§ 41 Fiktive Fortschreibung; Referenzgruppenbildung

 

§ 41 Fiktive Fortschreibung; Referenzgruppenbildung

(1) Für die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung sind Referenzgruppen zu bilden. Referenzgruppen haben neben der Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, aus in der Regel neun und nicht weniger als vier Referenzpersonen zu bestehen.

(2) Die Referenzgruppe ist auf Grundlage der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung zu bilden. Die Referenzpersonen und die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, sollen

1. in der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sein und

2. derselben Besoldungsgruppe angehören.
Ergänzend können auch die Funktion, der Zeitpunkt der letzten Beförderung oder der Einstellungsjahrgang herangezogen werden.

(3) Die Referenzgruppe ist zum Zeitpunkt des nach § 40 Absatz 4 auslösenden Ereignisses zu erstellen. Sie ist zu begründen und zu dokumentieren. Der Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben wird, ist die Referenzgruppe unverzüglich nach ihrer Bildung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Namen der Referenzpersonen dürfen dabei nicht bekanntgegeben werden.

(4) Beträgt der Zeitraum zwischen dem letzten Regelbeurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt des nach § 40 Absatz 4 auslösenden Ereignisses mindestens 50 Prozent des Beurteilungszeitraumes, ist für die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben wird, für diesen Zeitraum eine Regelbeurteilung zu erstellen. Wenn eine Regelbeurteilung nach Satz 1 vorliegt, findet § 40 Absatz 4 Satz 1 auf den dem Zeitpunkt des nach § 40 Absatz 4 auslösenden Ereignisses folgenden Beurteilungsstichtag keine Anwendung.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4 nicht vor, ist für den Zeitraum zwischen dem letzten Regelbeurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt des nach § 40 Absatz 4 auslösenden Ereignisses für die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben wird, ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag ist bei der ersten fiktiven Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen.


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