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§ 40 Auswahlentscheidungen
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen, soweit ihnen noch Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung zukommt. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Eignungsdiagnostische Instrumente können auch dann eingesetzt werden, wenn eine im wesentlichen gleiche Beurteilungslage vorliegt. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in ei-ner öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlau-bung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-keit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 59 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(4) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mit-gliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstel-lungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.
(5) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 39 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Dienste abgeleistet hat und die aufgrund ihrer Bewerbung eingestellt worden ist, wenn diese Bewerbung wie folgt erfolgt ist:
1. innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes,
2. innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn ein solcher Ausbildungsgang im Anschluss an den Dienst begonnen wurde,
3. innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit, wenn im Anschluss an den Dienst ein Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde oder
4. innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit, wenn im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde.
Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.
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Red 20250112 / Red 20260112