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>>>zur Übersicht der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 28 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle eines Abschlusses einer Realschule ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand zugelassen werden.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgender Abschluss zugelassen werden:
1. Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder
2. Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz oder § 41b Absatz 1 Handwerksordnung.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 47 entspricht, abgeschlossen haben, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.
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Red 20250112 / Red 20260112