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>>>zur Übersicht der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 38 Verlängerung der Probezeit
(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
1. einer Teilzeitbeschäftigung,
2. einer Kinderbetreuung, sofern die Kinderbetreuung pro Kind weniger als drei Jahre dauert,
3. der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, sofern die Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem weniger als drei Jahre dauert, sowie
4. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, sofern die Beurlaubung weniger als drei Jahre dauert.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Red 20250112 / Red 20260112