Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
§ 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

 

§ 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, gilt bis zum ...[einsetzen: Tag des Ablaufs von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens] fort. Nach diesem Tag dürfen keine Dienstposten zur Besetzung nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ausgeschrieben werden. Auswahlverfahren für bis zu diesem Tag ausgeschriebene Dienstposten dürfen nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, durchgeführt werden. Beamtinnen und Beamte, die sich nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfolgreich auf Dienstposten, die zur Besetzung nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, beworben haben, wird nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Beförderung in das erste und zweite Beförderungsamt gilt § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist. Für den Einsatz auf anderen geeigneten Dienstposten gilt § 27 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist.

(2) § 27 Absatz 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ist auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verord-nung] nach dieser Regelung ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, weiter anzuwenden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen worden ist, und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 Absatz 2 an einem Aufstiegsverfah-ren teilnehmen, gilt Folgendes:

1. Sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt.

2. Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 4, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2.

3. Nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt.

4. Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 39 möglich.


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