Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 61 Vorbereitungsdienste

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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
§ 61 Vorbereitungsdienste

 

§ 61 Vorbereitungsdienste

Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.


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