Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 43 Voraussetzungen für den Aufstieg

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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
§ 43 Voraussetzungen für den Aufstieg

Unterabschnitt 3
Aufstieg 

§ 43 Voraussetzungen für den Aufstieg

(1) Voraussetzung für den Aufstieg ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 44. Weitere Voraussetzungen sind:

1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:

a) der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,

3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:

a) der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


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