Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

 

§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(2) Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1. Aufsatz,

2. Leistungstest,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgaben,

5. biographischer Fragebogen.

Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlin-strumente ergänzt werden. Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnologie benutzt werden. In diesem Fall ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(3) Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2. Referat,

3. Präsentation,

4. Simulationsaufgaben,

5. Gruppenaufgaben,

6. Gruppendiskussion,

7. Fachkolloquium.

Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann für den mündlichen Teil Videokonferenztechnik genutzt werden.

(4) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(5) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste Folgendes zu regeln,

1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2. wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,

3. aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

4. welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

5. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 1 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

7. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 3 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann. 


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