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>>>zur Übersicht der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.
(5) Hauptberufliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die
1. entgeltlich ist,
2. gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
3. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
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Red 20250112 / Red 20260112