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Abschnitt 2
Einfacher Dienst
§ 22
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
§ 23
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
Abschnitt 3
Mittlerer Dienst
§ 24
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
die Fachoberschulreife, den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.
§ 25
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert bis zu zwei Jahren und sechs Monaten.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 24 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
§ 26
Aufstieg
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind und
sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Anstellung bewährt haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbildung eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit gekürzt werden.
(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.
(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate.
§ 27
Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind,
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt haben und
zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem Monat umfassen. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Erkenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden. Die Bewährungszeit in den Aufgaben des Verwendungsbereiches beträgt mindestens drei Monate.
Abschnitt 4
Gehobener Dienst
§ 28
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des nichttechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) In den Laufbahnen des technischen Dienstes ist abweichend von Absatz 1 die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder eines Fachhochschulstudienganges einer Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nachzuweisen.
§ 29
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten an einer Fachhochschule von mindestens 18monatiger Dauer und in fachpraktische Ausbildungszeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden in der Regel im Wechsel durchgeführt; sie bilden eine Einheit.
(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit schließt ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte.
(4) Die fachpraktische Ausbildung erfolgt in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Insgesamt können drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Laufbahnen des technischen Dienstes auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, insoweit durch den nach § 28 Abs. 2 geforderten Abschluß nachgewiesen worden ist. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
(7) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 6 die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(8) Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluß einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.
§ 30
Aufstieg
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind und
sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in einem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 29 Abs. 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 bis 6 nicht eingerichtet ist und ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang einer Fachhochschule zu erwerben. § 29 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 3 der Laufbahnprüfung. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe des Ergebnisses in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.
(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens sechs Monate.
§ 31
Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind,
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben und
zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 47. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten umfassen. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Erkenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit auf höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Bewährungszeit in den Aufgaben des Verwendungsbereiches beträgt mindestens sechs Monate.
Abschnitt 5
Höherer Dienst
§ 32
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein mehr als dreijähriges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat. Das Studium muß geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
§ 33
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
(3) Nach Absatz 2 sind auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder der Hochschulprüfung sind.
(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. August 1984 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 34
Aufstieg
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind,
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben,
mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben und
noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate; sie soll zwei Jahre nicht übersteigen. Die Einführung umfaßt eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel insgesamt sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. Bei Beamten des Landes sollen mindestens drei Monate des Aufstiegsstudiums zusammenhängend absolviert werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. Die Laufbahnordnungsbehörde erläßt für den Bildungsgang im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen einen Rahmenplan.
(3) Die praktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen; die Einführungszeit soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30.000 Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden.
(4) Der Landespersonalausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuß zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen. Wenn ein Laufbahnprüfungsausschuß eingerichtet ist, kann auch dieser vom Landespersonalausschuß als Unterausschuß bestellt werden. Die obersten Dienstbehörden legen dem Antrag eine Beurteilung über die Ergebnisse der praktischen Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Bildungsgang nach Absatz 2 bei. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuß.
(5) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte, die die Einführung nicht mit mindestens der Gesamtnote "befriedigend" abschließen oder die Prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.
(6) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamten erst übertragen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.
§ 35
Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind,
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und
zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von angemessener Dauer umfassen. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Erkenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit auf höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Bewährungszeit in den Aufgaben des Verwendungsbereiches beträgt mindestens sechs Monate.
Kapitel 3
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
§ 36
Allgemeines
(1) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Laufbahnen.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den bestimmten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit.
(3) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer
die Bildungsvoraussetzungen nach § 37 erfüllt und
eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 38 nachweist.
§ 37
Bildungsvoraussetzungen
Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluß geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muß die Ausbildung auf der nach den §§ 24 und 28 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muß für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Fachhochschule oder eines Fachhochschulstudienganges an einer Hochschule entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 32 entsprechendes Studium zu fordern.
§ 38
Hauptberufliche Tätigkeit
(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein.
(2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen
des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und
des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.
(3) Sofern in den Anlagen Festlegungen getroffen sind, gelten abweichend von Absatz 1 und 2 die dort genannten Voraussetzungen.
(4) Die hauptberufliche Tätigkeit ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
den für die Fachrichtung erforderlichen fachlichen Anforderungen entspricht,
nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 können auf die nach Absatz 2 geforderte Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Zeiten einer fachverwandten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden.
(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.
§ 39
Feststellung der Befähigung
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach den §§ 37 und 38 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle stellt die Befähigung förmlich fest. Die Feststellung enthält
den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
die Bezeichnung der Laufbahn und,
sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist, die Laufbahngruppe.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann unter Beachtung des § 37 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern im Einzelfall auch für einen Bewerber, dessen Beruf in Anlage 3 nicht aufgeführt ist oder nicht näher bestimmt wurde, die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes feststellen, sofern an der Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und er die Voraussetzungen des § 38 erfüllt; dabei ist eine Ausnahme nach § 38 Abs. 5 nicht zulässig. Bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft die Entscheidung die oberste Fachaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
(4) Die Entscheidung, ob bei einem Bewerber, der sein Studium mit einem Bachelor oder Master abgeschlossen hat, die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des gehobenen oder höheren Dienstes festgestellt werden kann, trifft die nach Absatz 1 zuständige Stelle im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde und dem Ministerium des Innern.
Kapitel 4
Andere Bewerber
§ 40
Andere Bewerber
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden.
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.
(3) Ein anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wenn
er mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt ist,
er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
kein geeigneter Laufbahnbewerber zur Verfügung steht,
ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers als Beamter besteht und
die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuß festgestellt worden ist.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuß.
Kapitel 5
Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
§ 41
Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Ausschreibung (§ 4),
Probezeit; Mindestprobezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 4; § 8 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3),
Anstellung während der Probezeit (§ 9 Abs. 1),
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 9 Abs. 1 und Abs. 5; § 11 Abs. 2),
Verkürzung der Erprobungszeit bis auf die Hälfte (§ 10 Abs. 1); § 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt,
Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung, der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2),
Mindestbewährungszeit für Beförderungen (§ 11 Abs. 4 und 5),
Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung (§ 12),
Höchstalter für die Einstellung (§ 17 Abs. 2; § 40 Abs. 3 Nr. 2),
Mindestamt für den Aufstieg in den höheren Dienst bei Landesbeamten (§ 34 Abs. 1 Nr. 3),
Mindestalter für die Einstellung (§ 40 Abs. 3 Nr. 1).
(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen; § 7 Abs. 7 bleibt unberührt.
(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 6), gilt dies zugleich als Beförderung.
Kapitel 6
Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 42
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
In den Fällen des § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 7, § 44 Abs. 2 Nr. 5 und des § 45 Abs. 2 tritt in den Gemeinden und Gemeindeverbänden an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamte (Hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat).
Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 43
(aufgehoben)
§ 44
Besondere Aufstiegsregelung
(1) Abweichend von den §§ 20 und 34 kann Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung nach § 153 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 erworben haben, bis zum 31. Dezember 2006 ein Amt des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie
geeignet sind,
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Hochschulabschluss erworben haben, der sie in der Deutschen Demokratischen Republik zu Tätigkeiten auf der Ebene des höheren Dienstes befähigt hat,
bis zum 2. Oktober 1990 in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis Tätigkeiten ausgeübt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens einer dem höheren Dienst vergleichbaren Tätigkeit entsprechen,
die Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 der Bewährungsanforderungsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 erfüllt haben,
sich im Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 7 auf einem Dienstposten des höheren Dienstes derselben Fachrichtung in einer mindestens sechs Monate dauernden Einführungszeit bewährt haben,
einen an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für den höheren Dienst orientierten Aufstiegslehrgang erfolgreich absolviert haben und
durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Feststellung der erfolg-reichen Einführung die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes zuerkannt bekommen haben.
(2) Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren zur Feststellung der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 7; er kann für die Durchführung des Verfahrens zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes endgültig nicht zuerkannt wird, ist unverzüglich wieder ein Dienstposten ihrer bisherigen Laufbahn zu übertragen.
§ 45
Übergangsregelungen
(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Land Brandenburg vorhandenen Beamten gelten die auf der Grundlage des bisherigen Rechts (§ 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 der Bundeslaufbahnverordnung) erworbenen Laufbahnbefähigungen als entsprechende Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 dieser Verordnung. Sofern diese Laufbahn, insbesondere eine Laufbahn besonderer Fachrichtung, nicht mehr als solche eingerichtet ist, besitzen die Beamten die Befähigung für diejenige Laufbahn derselben Laufbahngruppe, dem die bisherige Laufbahnbefähigung sachlich und fachlich zuzuordnen ist. Diese Fälle gelten nicht als Laufbahnwechsel im Sinne von § 6 dieser Verordnung. In den Fällen des Satzes 2 ist die neue Befähigung durch die oberste Dienstbehörde förmlich festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(2) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als Landesrecht geltenden Bundeslaufbahnverordnung Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.
§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 tritt mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.