Laufbahnverordnung des Landes Brandenburg - §§ 1 bis 21

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Kapitel 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Gesetz über den Landesrechnungshof nichts anderes vorsieht.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen (Unterabschnitt 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes),
Beamte des Polizeivollzugsdienstes (§ 133 des Landesbeamtengesetzes),
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes (§ 143 des Landesbeamtengesetzes),(1)
kommunale Wahlbeamte (§ 145 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes),
Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,¹
Ehrenbeamte.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Leistungsprinzip, Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, sexuelle Identität oder Orientierung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Der Bewerber hat bei den in Satz 1 genannten Maßnahmen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, bleiben unberührt.

(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung; die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen. Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten. Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist die

Einstellung eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses,
Anstellung eine Ernennung, durch die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erstmals ein Amt verliehen wird,
Beförderung
eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird,
die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehalts mit der Folge, daß die Verleihung eines Amtes mit Amtszulage als Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gilt.
§ 3
Gestaltung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz oder Landesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(3) Die Rechtsverordnungen nach § 74 des Landesbeamtengesetzes erlassen die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe dieser Verordnung. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Ministerium des Innern die Laufbahnordnungsbehörde. Soweit Fragen der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen entstehen, ist das Benehmen mit den für Bildung und für Wissenschaft zuständigen Ressorts herzustellen.

§ 4
Ausschreibung
(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung, freie Beförderungsdienstposten ab der Besoldungsgruppe A 12, im Bereich der Steuerverwaltung und des Justizvollzuges ab der Besoldungsgruppe A 15, außerdem im Amtlichen Anzeiger für das Land Brandenburg oder einem vergleichbaren landesweiten Veröffentlichungsorgan auszuschreiben; die Ausschreibung von freien Beförderungsdienstposten für Rechtspfleger kann auf den jeweiligen Behördenbereich beschränkt werden. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

Stellen des einfachen Dienstes,
Stellen der Eingangsämter und Stellen der ersten Beförderungsämter in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes, die durch Anstellung von Beamten (§ 9 Abs. 1) besetzt werden sollen,
Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten,
Stellen, die durch Umsetzung oder durch eine Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde, mit denen keine Beförderung verbunden oder vorbereitet wird, besetzt werden,
Stellen, die besetzt werden mit Personen, die auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung, Anstellung oder Wiederverwendung haben.
Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen der Verfassungsschutzabteilung entscheidet das Ministerium des Innern.

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung.

(5) Bei Stellenausschreibungen ist sowohl die männliche als auch die weibliche Form der Personenbezeichnung zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit.

(6) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist in der Ausschreibung hinzuweisen. Das gilt auch für Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

(7) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie besonders aufzufordern, sich zu bewerben. Liegen nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderten Qualifikationen nachweisen, kann die Stelle auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten erneut ausgeschrieben werden.

§ 5
Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 3 Abs. 1) durch

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 18, 23, 25, 29 und 33),
Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39),
Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 30, 34 und 44),
Einführung und Bestehen des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens für einen Verwendungsbereich (§§ 27, 31 und 35),
Anerkennung der Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn; Laufbahnwechsel (§ 6),
Zuerkennung der Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe (§ 18 Abs. 4 Satz 2),
Zuerkennung der Befähigung (§ 25 Abs. 4),
Anerkennung der Befähigung (§ 29 Abs. 7).
(2) Andere Bewerber (§ 9 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 40.

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des § 43 erfüllen, gelten als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes).

§ 5a
Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
(1) Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Die ausgewählten Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 38 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) Den Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

§ 6
Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn

sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und

die Befähigung für die neue Laufbahn eine im wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder
die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der Vor- und Ausbildung (§ 3 Abs. 1) sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.
Die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen für die Unterweisung, ihre Dauer und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Verwaltungsvorschriften erlassen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern kann nach Anhörung des Landespersonalausschusses Verwaltungsvorschriften zur Gleichwertigkeit von Laufbahnen erlassen.

(4) Die durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Befähigung soll bei polizeidienstunfähigen Polizeibeamten als Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst nach mindestens neunmonatiger Unterweisung, die dem Beamten durch die obersten Dienstbehörden anzubieten ist, in der neuen Laufbahn anerkannt werden. Die Beamten bleiben bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Für polizeidienstunfähige Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Maßgabe, daß die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erst nach mindestens 18monatiger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden kann.

(6) Die durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten erworbene Laufbahnbefähigung soll bei dienstunfähigen Beamten als Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten oder für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst nach mindestens neunmonatiger Unterweisung, die dem Beamten durch die obersten Dienstbehörden anzubieten ist, in der neuen Laufbahn anerkannt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte des Krankenpflegedienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit der Maßgabe, daß die Befähigung erst nach mindestens 18monatiger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden kann.

(7) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 20, 21, 26, 27, 30, 31, 34, 35 und 44.

(8) Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

§ 7
Probezeit
(1) Die laufbahnrechtliche Probezeit (Probezeit) ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes sind während der Probezeit auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen einzusetzen; die Aufgabenübertragung darf jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Beamte oberster Landesbehörden des gehobenen und des höheren Dienstes sind zudem für mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde einzusetzen (Außenprobezeit). Bei Beamten mit einer in den Anlagen 1 bis 3 zu § 36 genannten Laufbahnbefähigung kann die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern von den Erfordernissen des Satzes 4 absehen, sofern die besonderen Verhältnisse der Laufbahn dies aus zwingenden Gründen erfordern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei Beamten mit einer in den Anlagen 2 und 3 zu § 36 genannten Laufbahnbefähigung von den Erfordernissen des Satzes 5 abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von Satz 4 und 5 entscheidet das Ministerium des Innern.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die Laufbahnordnungsbehörde durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, daß die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 Nr. 1 und 2 und infolge von Krankheitszeiten Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend.

(4) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

für die hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Nummer 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(5) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 38 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 40 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Dienstzeiten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können in ihrem tatsächlichen Umfang im Sinne von Absatz 1 Satz 4 und 5 berücksichtigt werden, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; wird die nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 geforderte Mindestdauer nicht erfüllt, ist nur noch die verbleibende Zeit abzuleisten. Zeiten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geleistet worden sind und die im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können auf die Probezeit angerechnet werden; die Entscheidung trifft die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Auf die Probezeit wird angerechnet

die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geleistet worden ist; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sich der Beamte in der Probezeit besonders bewährt und die Laufbahnprüfung besser als mit der Note "befriedigend" bestanden hat.

(7) Auf die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3) kann insoweit verzichtet werden, als die nach Absatz 5 Satz 1 anzurechnende Dienstzeit in der Behörde oder einer ihr nachgeordneten Stelle zurückgelegt worden ist, die nach Maßgabe des Absatzes 1 die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 zu treffen hat, und eine Außenprobezeit geleistet worden ist.

(8) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4 bis 7 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, kann die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorgenommen werden. Die Beamten können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs. 8 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 8
Dauer der Probezeit; Dienstbezeichnung vor der Anstellung
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
des höheren Dienstes drei Jahre.
Bei anderen Bewerbern (§ 40) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

(2) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln; auf die Probezeit anrechenbare Zeiten nach § 7 setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate; § 7 Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A."). Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 9
Anstellung
(1) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(2) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte. Dies gilt nur, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.

(3) Für die Berechnung des Zeitraumes der Verzögerung ist die Laufbahnentwicklung nachzuzeichnen und der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte. Bei der Berechnung des Anstellungszeitpunktes nach Satz 1 gilt je Kind der Zeitraum der Verzögerung bis zu 18 Monaten, bei mehreren Kindern jedoch höchstens bis zu zwei Jahren, als Probezeit. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt davon unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 41 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

(6) Gesetzliche Vorschriften, nach denen eine Anstellung und Beförderung während der Probezeit zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 10
Übertragung höherbewerteter Dienstposten
(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes mindestens drei Monate,
des mittleren Dienstes mindestens sechs Monate,
des gehobenen Dienstes mindestens neun Monate,
des höheren Dienstes ein Jahr.
In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 bis 3 darf die Erprobungszeit ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Bewerber bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.

(3) Die Erprobungszeit soll gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art mindestens in dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen zeitlichen Umfang bewährt hat. Die Verkürzung darf die Hälfte der Erprobungszeit nach Absatz 1 nicht überschreiten. Das gleiche gilt, wenn sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 4 Satz 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(4) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden.

(5) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 11
Beförderung
(1) Befördert werden darf nur der Beamte, der nach seinen dienstlichen Leistungen, nach seiner Persönlichkeit und der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit (§ 10) nachgewiesen hat. Bei der Eignung ist neben der innerhalb auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen; die Form des Erwerbs der Laufbahnbefähigung ist dabei unbeachtlich. Die längere Dauer zurückgelegter Dienstzeiten allein rechtfertigt eine Beförderung nicht.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A; dies gilt nicht bei der Verleihung eines der in § 3 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes und § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Ämter für die darunterliegenden Ämter. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

während der Probezeit (§§ 7 und 8); § 9 Abs. 3 Satz 4 und § 9 Abs. 6 bleiben unberührt,
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung, der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4) oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.
(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren abgeleistet haben.

(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren abgeleistet haben.

(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

§ 7 Abs. 4, in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
der Erziehungsurlaubsverordnung oder eine Beurlaubung nach § 48 des Landesbeamtengesetzes, wenn der Beamte
ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder
ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
überwiegend betreut und erzieht.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 7 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu 18 Monaten zugrunde gelegt; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 2 angerechnet worden sind; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn

die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist,
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und
sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind.
(8) Zeiten als hauptberuflicher kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geleistet worden sind, können auf die Dienstzeit angerechnet werden, sofern sie nicht bereits nach § 7 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(9) Die Regelung des Absatzes 6 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraums, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4.

(10) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln.

§ 12
Verbot der Ernennung und Beförderung während der Bildung der Landesregierung
Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten sind nach § 77 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung nicht zulässig.

§ 13
Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 14
Dienstliche Beurteilung
(1) Die Beamten sollen in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden. Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilungen wird nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes durch die oberste Dienstbehörde bestimmt. Dabei sind insbesondere zu regeln:

die Zeitabstände für periodische Beurteilungen,
die Arten der Beurteilungen (Beurteilungsanlässe),
die von der periodischen Beurteilung ausgenommenen Beamtengruppen,
die Abgabe vereinfachter Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen und für bestimmte Beurteilungsanlässe.
(2) Für die Beamten des Landes wird die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilungen im Sinne des Absatzes 1 durch Verwaltungsvorschrift nach § 156 des Landesbeamtengesetzes geregelt.

§ 15
Dienstliche und eigene Fortbildung
(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Dienstposten dienen,
bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.
(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

(5) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(6) Als Nachweis besonderer fachlicher Kennnisse im Sinne des Absatzes 5 sind beispielsweise

das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Land Brandenburg, das nach einer vom Ministerium des Innern anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist,
das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eines anderen Bundeslandes und
Abschlüsse von anderen vergleichbaren Institutionen anzusehen.
§ 16
Übertritt in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieser Verordnung
(1) Bei der Übernahme von Beamten und der Einstellung früherer Beamter anderer Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer außerhalb des Landes Brandenburg die Laufbahnbefähigung unter Voraussetzungen erworben hat, die denen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, in den Fällen der Nummer 3 mit Ausnahme des Aufstiegs nach § 44 vergleichbar sind, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land. Entsprechendes gilt, wenn die Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs bei einem Dienstherrn eines neuen Bundeslandes bis zum 31. Dezember 1993 nach Vorschriften erworben wurde, die denen der Verordnung des Landes Brandenburg über den erleichterten Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 227), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 790), vergleichbar sind. In Zweifelsfällen stellt das Ministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, soweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die in dem früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Beförderungssperrfrist nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 11 Abs. 6 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 erfüllt waren. Einem kommunalen Wahlbeamten kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 8 mit der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

(6) Die bei einem anderen Bewerber durch eine unabhängige Stelle außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung festgestellte Befähigung für eine Laufbahn kann durch den Landespersonalausschuß als Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt werden.

(7) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, unter Beachtung von § 11 Abs. 5 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe übertragen werden. Satz 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

Kapitel 2
Laufbahnbewerber
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 17
Einstellung der Laufbahnbewerber
(1) Die Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2). Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Ist der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Satzes 2, werden die Bewerber nach dem Bedarf und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewählt.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von vier Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Die Höchstaltersgrenzen nach Absatz 2 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gelten ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesen Fällen dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten.

§ 18
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung" Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In Laufbahnen des einfachen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auch mit der Feststellung abgeschlossen werden, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Ist der Vorbereitungsdienst um förderliche Zeiten nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 3 oder § 33 Abs. 2 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Der Vorbereitungsdienst kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere bei mangelnden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, verlängert werden.

(3) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann nach näherer Bestimmung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zweite Wiederholung zulassen.

(4) Bei Beamten, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen oder endgültig nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis, soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in Laufbahnen des einfachen Dienstes, die nicht mit einer Prüfung abschließen, mit der schriftlichen Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung. In Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes kann den Beamten, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, durch die Prüfungsbehörde die Befähigung für die nächstniedrige Laufbahngruppe zuerkannt werden.

(5) Absatz 3 gilt auch für eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens endet das Beamtenverhältnis mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

§ 19
Ausbildungs-und Prüfungsordnungen, Ausbilder
(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:


sehr gut (1)
 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
 
gut (2)
 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
 
befriedigend (3)
 = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
 
ausreichend (4)
 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
 
mangelhaft (5)
 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
 
ungenügend (6)
 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
 

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können in die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu 30 vom Hundert eingerechnet werden.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen vorsehen, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie sollen ferner in geeigneten Laufbahnen eine laufbahnübergreifende, am Prinzip der Gleichwertigkeit orientierte Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildung soll sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes orientieren. Sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern.

(5) Als Ausbilder darf nur eingesetzt werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 20
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg; Auswahlverfahren
(1) Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung des Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und den Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger für das Auswahlverfahren zu treffender Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamten, in den Fällen des Satzes 2 der Beamten, die nach der Vorauswahl grundsätzlich für einen Aufstieg in Betracht kommen, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

(3) Das Auswahlverfahren für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes wird bei Beamten des Landes durch die zuständige Laufbahnordnungsbehörde durchgeführt.

(4) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Grund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war.

(5) Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen; ist ein Aufstieg durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht geregelt, ist eine einmalige Wiederholung zuzulassen; eine weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist frühestens nach drei Jahren möglich.

(6) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen oder in den Fällen des § 34 die Befähigung für die neue Laufbahn durch den Landespersonalausschuß festzustellen. Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(7) Für die Berechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für den Aufstieg sind, gilt § 11 Abs. 6 bis 9 entsprechend.

(8) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 21
Allgemeine Voraussetzungen für einen Verwendungsaufstieg
(1) Den Beamten kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen die Befähigung für einen Verwendungsbereich dieser Laufbahn zuerkannt worden ist.

(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß der Beamte auf Grund der bisherigen fachverwandten Tätigkeiten und entsprechenden beruflichen Erfahrungen die fachlichen Anforderungen seines neuen Verwendungsbereichs nach einer Einführung erfüllen kann. Die Zulassung des Aufstiegs in einen Verwendungsbereich setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde und dem Ministerium des Innern.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereiches. Die Laufbahnordnungsbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung. Die Einführung schließt mit der Befähigungsfeststellung durch den Landespersonalausschuß ab. Der Landespersonalausschuß regelt das Verfahren der Befähigungsfeststellung. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt; der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Beamte, denen die Befähigung durch den Landespersonalausschuß endgültig nicht zuerkannt wird, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben ihres Verwendungsbereiches bewährt haben.

(5) § 20 Abs. 1, 7 und 8 gilt entsprechend.


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