Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV): § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

 

§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten

1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,
2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,
3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,
4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,
5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 
übertragen werden.


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Red 20231023

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