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Bundeslaufbahnverordnung (BLV): Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2)
Prüfungsnoten
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | |
1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
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Red 20231023