Bundeslaufbahnverordnung (BLV): § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV): § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

 

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.


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Red 20231023

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