Artikel 2 Folgeänderungen der Bundeslaufbahnverordnung

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Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Übersicht der geänderten Laufbahnverordnungen:
 

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2 Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

(2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.

(3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt


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Red 20231023

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