Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

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Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Übersicht der geänderten Laufbahnverordnungen:

 

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Mutterschutz“.
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Einfacher Dienst“.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt“.
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg“.
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Mutterschutz
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung
Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die
Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt
unberührt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „nach“ eingefügt.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“ durch die Wörter „Auswahlverfahren
und in Prüfungsverfahren“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.“
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„ (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung
verliehen wird.“
7. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten
ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach einem Punkte- oder Notensystem“ durch die Wörter „mit Punkten oder Noten“ ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Einfacher Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.“
9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, durchgeführt.“
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Verkürzung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch
a) eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.
(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn
1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen,
und
2. die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.“
11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal
wiederholt werden:
1. die Laufbahnprüfung,
2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:
1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
a) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
b) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.
(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:
1. bei der Laufbahnprüfung,
2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde
auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.“
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist,
richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.“
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Gehobener Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.“
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
b) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
c) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
2. mindestens drei Jahre, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
und
3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei
Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat,
mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben,
kann
1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz
4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und
2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe c“ werden durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe
c“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5
Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:
1. bei Ärztinnen und Ärzten:
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder
Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit
oder
b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner,
2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich
vorgeschriebenen Ausbildung und
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.“
g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „die Laufbahn des höheren sprach- und
kulturwissenschaftlichen Dienstes“ durch die Wörter „Laufbahnen des höheren
Dienstes“ ersetzt.
17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht
wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet
worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen.
Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr
tatsächlich Dienst geleistet wird.“
18. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Einstellung in ein Beförderungsamt
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt
werden, wenn sie oder er
1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann
und
2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten
nachweist, die
a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines
Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und
b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten
nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere
Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen
nachzuweisen.
(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus
1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer
Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer
Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes
bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen
zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von
Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.
(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen
werden.“
19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Probezeit“ das Wort „festgesetzten“
eingefügt.
- 13 -
20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung
festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Belangen dient.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
22. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Mindestprobezeit
(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).
(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29
Absatz 1 angerechnet werden.
(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet
werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit
1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden
Laufbahn entspricht und
2. ausgeübt worden ist
a) im berufsmäßigen Wehrdienst,
b) in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig
ist, oder in deren Dienstbereich oder
c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung
W oder C.“
23. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „keinen“ die Wörter „oder keinen hinreichenden“
eingefügt.
- 14 -
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben
übertragen werden sollen.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft
im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder
bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit
jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.“
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Voraussetzungen für den Aufstieg“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren
voraus. Weitere Voraussetzungen sind:
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen
Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
a) der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes
oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische
Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:
a) der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes
oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische
Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.“
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen
des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung
oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den
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Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss
oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für
den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzen.“
bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Mitglieder der
Auswahlkommission“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „anhand der ermittelten Gesamtergebnisse“
eingefügt.
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren
maßgeblich.“
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“ durch das Wort „Aufstiegsverfahren“
ersetzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach erfolgreichem Auswahlverfahren“ gestrichen.
b) Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnungen“ durch die
Wörter „Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.
27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Leistungsnachweise“ durch das Wort
„Leistungstests“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das
Aufstiegsverfahren beendet.“
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Hochschulstudium und berufspraktische Einführung“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.
Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene
Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere
Vorschriften zu erlassen.“
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29. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen
und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten
1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1
der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe
A 13 übertragen werden,
2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2
der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern
der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt
der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,
3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2
der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern
der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung
C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,
4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3
der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern
der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung
C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,
5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4
der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern
der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung
C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
übertragen werden.“
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „27“ wird durch die Angabe „26 sowie § 43“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen,
in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung
erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen
Laufbahn bewährt hat.“
31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „während der laufbahnrechtlichen Probezeit und“ gestrichen.
- 17 -
32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen
des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen
Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-,
forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen
Laufbahngruppe.“
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird die Angabe
„– als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;“
durch folgende Angaben ersetzt:
„– als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer
Hochschule;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;“.
b) In Nummer 21 werden die Angaben
„Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;“
durch folgende Angabe ersetzt:
„Direktorin/Direktor“.
c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
Nr. Laufbahngruppe Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
„22 Ämter der Bundesbesoldungsordnung
B
Amtsbezeichnungen der Ämter
der Bundesbesoldungsordnung
B“.
34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst
Oberste Dienstbehörde(n)
„28 Gehobener technischer Verwaltungsdienst
in der Straßenbauverwaltung
des Bundes
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“.
b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die Nummern 29 bis 39.
- 18 -
c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und wird wie folgt gefasst:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst
Oberste Dienstbehörde(n)
„40 Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes, Fachrichtungen
Bauingenieurwesen, Bahnwesen,
Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik
der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik,
Straßenwesen
Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“.
d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die Nummern 41 und 42.
e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:
Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungsdienst
Oberste Dienstbehörde(n)
„43 Höherer feuerwehrtechnischer
Dienst in der Bundeswehr –
Bundesministerium der Verteidigung“.
f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.
35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


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Red 20231023

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