Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 70 Übergangsregelungen

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 70 Übergangsregelungen

Art. 70 Übergangsregelungen

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die noch vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung; für diese Beamten und Beamtinnen ist die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), weiterhin anzuwenden. Auf Beamte und Beamtinnen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen worden sind, finden anstelle des Art. 12 Abs. 2 und der Art. 36 und 53 dieses Gesetzes die Art. 38 und 40 des Bayerischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und die §§ 37, 40, 44, 49, 56 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass sich in der laufbahnrechtlichen Entwicklung dieser Beamten und Beamtinnen gegenüber einer Einstellung zum 1. Januar 2011 keine Nachteile ergeben.

(2) Die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2011 und nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder, die über die anzurechnenden Zeiten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung hinausgehen, erfolgt nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. Für die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder findet § 62 Abs. 4 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), Anwendung. Die Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auch für Kinder, die zum 1. Januar 2011 das achte Lebensjahr bereits vollendet haben. In den Fällen von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt die Anrechnung von Zeiten einer Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem Kind, das das achte Lebensjahr vollendet hat, sowie von einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, nur auf Antrag, wenn die Beurlaubung bereits vor dem 1. August 2015 begonnen hat.

(3) Soweit in einzelnen Laufbahnen nach der am 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage Beförderungen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 und der §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) möglich waren, kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Art. 17 Abs. 6 in entsprechendem Umfang abgewichen werden; Entsprechendes gilt für den Gerichtsvollzieherdienst. Für Beamte und Beamtinnen, die den Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 absolviert haben und vor dem 1. Januar 2011 in das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn befördert worden sind, ist Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 Halbsatz 1 für die Beförderung in das nächsthöhere Amt derselben Fachlaufbahn bzw. soweit gebildet desselben fachlichen Schwerpunkts nicht anzuwenden.

(4) Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, qualifizieren, wenn sie weitere gemäß Art. 20 erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.

(5) Art. 15 Abs. 2 gilt nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 31. März 2009. Zeiten vor dem 1. April 2009 berechnen sich nach dem jeweils zu dieser Zeit geltenden Rechtsstand.

(6) (aufgehoben)

(7) Der Binnendifferenzierung nach Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 7 werden nur die Beurteilungen zugrunde gelegt, deren Beurteilungsstichtag nach dem 1. Januar 2013 liegt, es sei denn auf Grund von Verwaltungsvorschriften werden Beurteilungen erfasst, die zu einem früheren Beurteilungsstichtag erstellt wurden, und bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 7 bereits Berücksichtigung gefunden haben.

(8) Auf Beurteilungssysteme, die vor dem 1. Januar 2013 eingeführt sind, finden Art. 20 Abs. 4, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG bleibt unberührt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 bestimmt sich die hinreichende Aktualität im Sinn des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung nach den sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Zeiträumen.


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Red 20231023

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