Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 43 Anerkennung

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 43 Anerkennung

Art. 43 Anerkennung

(1) Ist der Beruf in dem anderen Mitgliedstaat reglementiert, sind die Qualifikationsnachweise, die dort erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet den Beruf aufnehmen oder ausüben zu dürfen, auf Antrag als Qualifikation für eine dem Beruf entsprechende Fachlaufbahn anzuerkennen.

(2) Ist der Beruf in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementiert, ist die Qualifikation dennoch für eine entsprechende Fachlaufbahn anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den Beruf dort innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ist. Diese Nachweise müssen

1. von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und
2. bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.

(3) Die zuständige Behörde (Art. 44 Abs. 1) stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. Anhand eines Vergleichs zwischen den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen für eine Fachlaufbahn oder für einen fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise nach Abs. 1 oder Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Defizit im Sinn des Abs. 5 besteht.

(4) Die zuständige Behörde kann den Inhabern eines Qualifikationsnachweises, der nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist, den Qualifikationserwerb verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufs im Freistaat Bayern erforderliche Berufsqualifikation unter Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(5) Ausgleichsmaßnahmen (Art. 47) können verlangt werden, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind, oder
2. die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, in dem der Qualifikationsnachweis erworben wurde, und wenn sich die im Freistaat Bayern geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der für die Qualifikation für die Fachlaufbahn geforderten Ausbildung aufweist.

(6) Ist beabsichtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(7) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Behörde auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer Fachlaufbahn.


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Red 20231023

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