Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 59 Bewertung und Gesamturteil

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 59 Bewertung und Gesamturteil

Art. 59 Bewertung und Gesamturteil

(1) Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschrift eine andere Bewertung festlegen. Soweit gemäß Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Punkteskala festgelegt wird, darf 16 als Höchstpunktzahl nicht überschritten und 7 als Höchstpunktzahl nicht unterschritten werden. Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Die Beurteilung kann ergänzende Bemerkungen zu den Einzelmerkmalen enthalten.

(2) Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.


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Red 20231023

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