Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 28 Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 28 Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Art. 28 Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Die Qualifikationsprüfung (Art. 8 Abs. 3) kann modular aufgebaut sein oder am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes müssen Prüfungsteile abgelegt werden, die geeignet sind festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gegeben sind. Die Qualifikationsprüfungen, die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene berechtigen, sind die Zweiten oder Großen Staatsprüfungen.

(2) Wer die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen werden. Das Bestehen der Qualifikationsprüfung begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Personen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.


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Red 20231023

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