Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 24 Bekanntmachung von Prüfungen

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 24 Bekanntmachung von Prüfungen

Art. 24 Bekanntmachung von Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekannt zu machen.

(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.


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Red 20231023

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