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Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW-Laufbahnrecht
Das Laufbahnrecht in Nordrhein-Westfalen wurde am 7.06.2025 durch das Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes reformiert, um den Zugang zu Laufbahnen zu erleichtern, den öffentlichen Dienst attraktiver zu gestalten und den Fachkräftemangel zu bekämpfen.
Wichtige Änderungen sind die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst unter bestimmten Bedingungen durch eine berufliche Tätigkeit oder ein Studium zu ersetzen und die Vereinfachung des Laufbahnwechsels.
Wesentliche Änderungen
Öffnung des Zugangs:
Der Zugang zu Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst wird erleichtert, indem die zuständige oberste Dienstbehörde unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Regelung zulässt und den Vorbereitungsdienst durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige Qualifikation ersetzen kann.
Vereinfachung des Laufbahnwechsels:
Der Wechsel zwischen Laufbahnen wird vereinfacht.
Anrechnung von Berufserfahrung:
Eine Anrechnung von hauptberuflicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ist nun möglich.
Anpassungen bei der Probezeit:
Es gibt eine Verkürzung der Probezeit, die Berücksichtigung von Zeiten bei Teilzeitarbeit und die Streichung des Beförderungssperrjahres nach der Probezeit.
Streichen von Dienstzeiterfordernissen:
Dienstzeiterfordernisse für den Aufstieg werden gestrichen.
Weitere Änderungen bzw. Anpassungen
Fähigkeitsprüfung:
Die Fähigkeit für die neue Laufbahn ist weiterhin entscheidend, beispielsweise durch Lebens- und Berufserfahrung.
Übergangsregelungen:
Für Beamrinnen und Beamte, die vor dem 7.06.2025 eine Beamtenstellung auf Probe, eine Erprobungszeit für einen Dienstposten, einen Laufbahnwechsel oder ein Aufstiegsverfahren begonnen haben, gelten Übergangsregelungen nach der bisherigen Rechtslage.
Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes (Drucksache 18/12817)
A Problem
Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den öffentlichen Dienst in NRW zu modernisieren, um die Arbeitsbedingungen weiter zu verbessern und Fachkräfte sowie Nachwuchs für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Ein leistungsfähiger, moderner öffentlicher Dienst ist die Voraussetzung für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben in Nordrhein-Westfalen. Ein wichtiger Baustein zur Modernisierung stellt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dar.
Nach der letzten großen Dienstrechtsreform in 2016 (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – DRModG – vom 14. Juni 2016, GV. NRW. S. 310) ist es geboten, das Laufbahnrecht daraufhin zu überprüfen, ob es den Behörden geeignete Instrumente bietet, um den sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen begegnen zu können. Die Landesregierung hat hierbei den Fokus auf die Förderung der Durchlässigkeit und des Quereinstiegs in die Laufbahnen, die Reduzierung rechtlicher Hemmnisse bei der Karriereentwicklung und die Stärkung des Leistungsprinzips sowie die Ermöglichung von mehr Eigenverantwortung bei den Behörden gelegt.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus praktischen Erfahrungen und aufgrund der Rechtsprechung.
B Lösung
Um das Laufbahnrecht zukunftsfähig weiterzuentwickeln, wurden die Regelungen des Landesbeamtengesetzes NRW sowie der Laufbahnverordnung einer Prüfung unterzogen. Dabei sind die gesammelten Erfahrungen aus der Praxis der Behörden ebenso in den Novellierungsprozess eingeflossen wie der inhaltliche Austausch mit den Verbänden und ein Vergleich mit Regelwerken anderer Länder und des Bundes. Es wurde deutlich, dass unter Beachtung der besonderen Verfassungsbindung des Berufsbeamtentums insbesondere solche Normen in den Fokus zu nehmen sind, die
- den Zugang zu den Laufbahnen,
- die Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen,
- die Probe- und Erprobungszeiten und
- den Aufstieg sowie die berufliche Entwicklung
regeln. Als Ergebnis dieser Betrachtung sind folgende Regelungsschwerpunkte hervorzuheben:
1. Öffnung des Zugangs zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Dem für eine Laufbahn federführenden Ressort wird die Möglichkeit eröffnet, in seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu regeln, dass bei Vorliegen der erforderlichen Bildungsvoraussetzung der Vorbereitungsdienst durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder durch eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende Qualifikation ersetzt werden kann.
2. Öffnung des Zugangs zu den Laufbahnen für anders erworbene Bildungsabschlüsse
Es wird eine Ausnahmeregelung für den Zugang zu den Laufbahnen aufgenommen, die es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bei Bedarf von den in § 6 Abs. 1 LBG NRW normierten Bildungsabschlüssen abzuweichen. Mit dieser soll dem politischen Ziel der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung Rechnung getragen werden.
3. Anrechnung von hauptberuflicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit
Die Möglichkeit, Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit anzurechnen, wird von Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes auf solche außerhalb des öffentlichen Dienstes erweitert. Mit diesem Mittel werden Anreize geschaffen, als Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst zu wechseln.
4. Einführung eines Verkürzungstatbestandes für die Probezeit
Im Sinne des Leistungsprinzips kann bei Vorliegen einer über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung und einer besonderen Bewährung in der Probezeit die Probezeit um bis zu einem Jahr verkürzt werden. Hierdurch wird ein Anreiz zu guten Leistungen in der Laufbahnprüfung und ein Instrument der Mitarbeitermotivation geschaffen.
5. Berücksichtigung von Zeiten jedweder Teilzeit auf Probe- und Erprobungszeiten
Entsprechend dem Benachteiligungsverbot gelten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung – unabhängig davon, ob es sich um überhälftige oder unterhälftige Teilzeit handelt – wie Vollzeit.
6. Streichung des Beförderungssperrjahres nach der Probezeit
Zeigt eine Beamtin oder ein Beamter bereits während der Probezeit Leistungen, die eine Beförderung rechtfertigen, so ist zukünftig eine Beförderung unmittelbar nach Beendigung der Probezeit möglich.
7. Wegfall der Erheblichkeitsschwelle bei der Neufestsetzung von Probe- und Erprobungszeiten
Die anlässlich oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aufgetretenen Probleme in der
Praxis bei der Neufestsetzung der Probezeit werden durch den Wegfall der Erheblichkeitsschwelle deutlich vereinfacht. Zudem gelten Krankheitszeiten als Probe- bzw. Erprobungszeit.
Es liegt zukünftig im Ermessen der Behörde, im Einzelfall zu bewerten, ob die erbrachten Leistungen hinreichend für eine Bewährungsaussage sind.
8. Einstellung im Beförderungsamt ohne Beteiligung des Landespersonalausschusses (LPA)
Liegen entsprechende berufliche Erfahrung oder Qualifikationen vor, so ist die Einstellung im
ersten oder zweiten Beförderungsamt auch ohne Beteiligung des LPA möglich, was die Flexibilität und Eigenverantwortung der jeweiligen Behörde erhöht.
9. Streichung von Dienstzeiterfordernissen
Zur Stärkung des Leistungsprinzips werden die Dienstzeiterfordernisse weitestgehend abgeschafft. Dies entfaltet insbesondere Wirkung bei Beförderungen nach A13 in der Laufbahngruppe 2.1 und A15 und A16 in der Laufbahngruppe
2.2.
10. Vereinfachung des Laufbahnwechsels
Um das Verfahren des Laufbahnwechsels zu beschleunigen und den Quereinstieg in die Laufbahnen zu fördern, wird die zehnmonatige Erprobungszeit in der Ziellaufbahn abgeschafft.
11. Lockerung der Voraussetzungen für den Aufstieg und die berufliche Entwicklung mit dem Ziel der Spezialisierung
Um den Personalstellen mehr Spielraum bei schwer zu besetzenden Spezialistenarbeitsplätzen zu verschaffen, werden die zeitlichen Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit und die Erprobung reduziert und die Möglichkeit eröffnet, das Auswahlverfahren auf Personen mit bereits vorhandenem Abschluss zu begrenzen.
12. Fortbestehen des Beamtenverhältnisses bei Übernahme eines kommunalen Wahlamtes:
Der neue § 119a LBG NRW-E regelt das Ruhen eines bestehenden Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder Probe ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis i.S.d. §§ 118, 119 LBG NRW antritt, und schafft die Möglichkeit, nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses auf eigenen Antrag hin in das vormalige Beamtenverhältnis zurückzukehren.
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Attraktivität des kommunalen Wahlamtes zu steigern.
C Alternativen
Es gibt hierzu keine Alternativen.
D Kosten
Durch das Gesetzgebungsvorhaben werden keine finanziellen Mehrbelastungen verursacht.
Verbesserungen bei den laufbahnrechtlichen Regelungen führen nicht unmittelbar zu Mehrausgaben. Mögliche Kostenwirkungen hängen von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Regelungen im Einzelfall ab. Sollten sich durch dieses Gesetz dennoch etwaige Mehrausgaben für den Landeshaushalt ergeben, findet die Finanzierung aus den bereiten Mitteln der Ressorts statt.
Durch den Rückkehranspruch für Beamtinnen und Beamte, die in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in NRW treten, entstehen den öffentlichen Haushalten unmittelbar keine Kosten. Die Wiederbeschäftigung beim bisherigen Dienstherrn ist innerhalb bestehender Stellenpläne zu realisieren
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium des Innern. Beteiligt sind alle Ressorts.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Durch das Gesetzgebungsvorhaben und hier die Einführung eines Rückkehrrechts für Beamtinnen und Beamte, die ein kommunales Wahlamt übernehmen, ergeben sich nur insoweit Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände, als Personen im Einzelfall vom Rückkehrrecht Gebrauch machen.
Eine Konnexitätsrelevanz etwaiger den Kommunen aufgrund der Ausübung des Rückkehrrechts entstehender Mehrkosten besteht nicht. Vielmehr handelt es sich um Kosten im Rahmen der Personalverwaltung, die alle nordrhein-westfälischen Dienstherren treffen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter des jeweiligen Dienstherrn von dem Rückkehrrecht Gebrauch macht. Die Personalverwaltung ist als Aufgabe, die die Selbstorganisation der Kommunen betrifft, eine Existenzaufgabe, für die mangels Übertragbarkeit der Aufgabe die Anwendung des Konnexitätsprinzips ausgeschlossen ist. Daher sind etwaige Mehrkosten nicht konnexitätsrelevant. Die Neuerung wird im Übrigen von den Kommunen begrüßt.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung entstehen keine Auswirkungen auf Unternehmen und die privaten Haushalte.
H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Beeinträchtigungen werden durch das Vorhaben nicht verursacht.
I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)
Es bestehen keine Konflikte mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes NordrheinWestfalen.
J Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Das Gesetz hat keine spezifischen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.
K Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (E-Government-Check)
Das Gesetz hat keinen spezifischen Bezug zu Themen des E-Governments oder der Digitalisierung von Staat und Verwaltung. Die gesetzlichen Regelungen wirken sich weder auf Bereiche des E-Governments noch auf bestehende oder geplante Digitalisierungsaktivitäten und - prozesse im Land Nordrhein-Westfalen aus.
L Befristung
Keine.
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Red 20251110