Brandenburg: Laufbahnverordnung (LOV) § 34 Übergangsregelungen

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO): § 34 Übergangsregelungen

 

Kapitel 6
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 34 Übergangsregelungen

Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.


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Red 20231106

 

 

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