Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § .1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.



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