Brandenburg: Laufbahnverordnung (LOV) § 28 Bildungsvoraussetzungen

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO): § 28 Bildungsvoraussetzungen

 

§ 28 Bildungsvoraussetzungen

(1) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach § 10 des Landesbeamtengesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes vorliegen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Hochschulstudium zu fordern. Wenn die Anforderungen der Laufbahn es erfordern, kann bei Laufbahnen des höheren Dienstes der Abschluss eines konsekutiven Masterstudiengangs gefordert werden. Die Bildungsvoraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls weitere geeignete fachverwandte Berufsabschlüsse anerkennen, sofern an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes weitere als in der Anlage 3 aufgeführte Masterabschlüsse oder gleichwertige Hochschulabschlüsse nur anerkennen, wenn der Studien‑ und Prüfungsschwerpunkt in einer Studienfachrichtung der Rechtswissenschaften, der Verwaltungswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften liegt. Die oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung nach Satz 1 aufgrund entsprechender Nachweise im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss.


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Red 20231106

 

 

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