Brandenburg: Laufbahnverordnung (LOV) § 10 Voraussetzungen einer Beförderung

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO): § 10 Voraussetzungen einer Beförderung

 

§ 10 Voraussetzungen einer Beförderung

(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
kein Beförderungsverbot vorliegt.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.


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Red 20231106

 

 

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